AGB

SAN-aktiv-TOURS Reisebedingungen


 

1 Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular von SAN-aktiv-TOURS, Otto-Dietrich-Str. 3, 91710 Gunzenhausen, Tel. 09831/4936 erfolgen, kann aber auch telefonisch, per Telefax oder auf dem elektronischen Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf dem elektronischen Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch SAN-aktiv-TOURS zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

 

2 Bezahlung
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % pro Reiseteilnehmer zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn auf unserem auf der Rechnung aufgeführtem Konto zu leisten. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Nur bei Bestätigung durch SAN-aktiv-TOURS ist eine Barzahlung vor Ort möglich. Bei kurzfristigen Anmeldungen gilt die Kopie Ihres Überweisungsträgers am ersten Anreisetag als Zahlungsbestätigung soweit die Annahme durch die Bank auf dem Einzahlschein bestätigt wurde.

 

 

3 Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch der Reise) werden nicht zurückerstattet.

 

4 Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

5 Haftungsbeschränkung
Bei Inanspruchnahme von SAN-aktiv-TOURS Leistungen ist den Anweisungen des Begleitpersonals Folge zu leisten. Für Verhalten, das gegen die Anweisungen verstößt, übernehmen wir keinerlei Haftung. Minderjährige dürfen nur in Begleitperson eines Erziehungsberechtigten an der Reise teilnehmen. Jeder Reiseteilnehmer trägt selbst die Haftung dafür, dass er gesundheitlich bzw. körperlich den Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Reiseteilnehmer haben sich eigenverantwortlich im Rahmen der Reise an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.

 

6 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung eines Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsst-örungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.


 

7 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung ein.

 

 

8 Rücktritt vom Vertrag durch SAN-aktiv-TOURS
Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseleiters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Aufhebung gerechtfertigt ist. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den bezahlten Reisepreis unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen sowie Vorteile aus anderweitiger Leistungsverwendung. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindest-teilnehmerzahl, wenn in der Reisebe-schreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, hat der Reiseveranstalter bis drei Wochen vor Reiseantritt das Rücktrittsrecht.

 

 

9 Rücktritt vom Vertrag durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise ist eine angemessene Entschädigung jedoch mindestens 85 % des Reisepreises zu bezahlen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter bemüht sich um Erstattung der eingesparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


 

10 Umbuchung / Änderung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei geringfügigen Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 25,00 €.

 

11 Sonstiges
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Reiserücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Insolvenzversicherung / Reisepreissicherheit durch Sicherungsschein.

 

 

12 Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz, Weißenburg i. Bay., verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Volkskaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In den Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.